Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Am 12. Januar 2021 wurde ein Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld beschlossen. So sollen besonders berufstätige Eltern unterstützt werden.
Hier die Details:
  • Die Zahl der Kinderkrankentage wird verdoppelt – von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind.
  • Der Anspruch gilt nicht nur wie üblich bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und Eltern deshalb ein Betreuungsproblem haben.
  • Und der Anspruch gilt auch dann, wenn Behörden den Eltern empfohlen haben, ihre Kinder pandemiebedingt lieber zu Hause zu betreuen.
  • Eltern können sich in diesen Fällen die Bescheinigung oder das Attest für die Krankenkasse von der Kita- oder Schulleitung ausstellen lassen (nicht vom Kinderarzt!).
  • Und selbst wenn die Eltern grundsätzlich im Homeoffice arbeiten könnten, besteht der Anspruch auf Kinderkrankentage. Diese Neuregelung ist flächendeckend und unbürokratisch.
  • Sie gilt rückwirkend ab dem 5. Januar für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus.
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