Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Am 12. Januar 2021 wurde ein Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld beschlossen. So sollen besonders berufstätige Eltern unterstützt werden.
Hier die Details:
- Die Zahl der Kinderkrankentage wird verdoppelt – von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind.
- Der Anspruch gilt nicht nur wie üblich bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und Eltern deshalb ein Betreuungsproblem haben.
- Und der Anspruch gilt auch dann, wenn Behörden den Eltern empfohlen haben, ihre Kinder pandemiebedingt lieber zu Hause zu betreuen.
- Eltern können sich in diesen Fällen die Bescheinigung oder das Attest für die Krankenkasse von der Kita- oder Schulleitung ausstellen lassen (nicht vom Kinderarzt!).
- Und selbst wenn die Eltern grundsätzlich im Homeoffice arbeiten könnten, besteht der Anspruch auf Kinderkrankentage. Diese Neuregelung ist flächendeckend und unbürokratisch.
- Sie gilt rückwirkend ab dem 5. Januar für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus.
Weitere Informationen finden Sie hier.