Wissenswertes

Das Pflegezeitgesetz verbessert die Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Freistellung erhalten. Dieser entlastet die Arbeitnehmer und ermöglicht Ihnen, dass sie ihre private Situation trotz eines Arbeits-verhältnisses entsprechend berücksichtigen können.

Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten im Sinne des Gesetzes Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder sind.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bei einem unvorhergesehenen Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Arbeitnehmer das Recht, sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen, um dadurch beispielsweise die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen.

  • Freistellung bedarf keiner Ankündigungszeit
  • Versicherungsschutz bleibt in dieser Zeit bestehen
  • kein Vergütungsanspruch aus dem PflegeZG, Vergütung in Abhängigkeit von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag bzw. §616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen
  • unabhängig von der Zahl der Beschäftigten des Betriebes
  • Inanspruchnahme einmalig pro Angehörigem möglich
  • Kündigungsschutz während der Freistellung, beginnend mit Ankündigung

Pflegezeit

Eine längere Teil- oder Freistellung von der Arbeit bei einem längeren Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige jetzt bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen.

  • Teilfreistellung möglich durch Anpassung der Erwerbstätigkeit an den Umfang des jeweiligen Pflegebedarfs
  • Betrieb des Arbeitnehmers muss mindestens 15 Beschäftigte haben
  • Inanspruchnahme, Umfang, Dauer müssen 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden
  • Nachweis der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist vorzulegen
  • kein Vergütungsanspruch
  • kein Krankenkassen- und Pflegeversicherungschutz, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird durch Pflegekasse sichergestellt
  • Kündigungsschutz während der Freistellung, beginnend mit Ankündigung
  • Verlängerung der Pflegezeit bei verkürzter Pflegezeit (unter 6 Monate) auf die Höchstdauer in Absprache mit dem Arbeitgeber möglich
  • Vorzeitige Beendigung nur in Absprache mit dem Arbeitgeber, außer der nahe Angehörige ist nicht mehr pflegebedürftig, die Pflege ist unmöglich/unzumutbar (in diesem Fall endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände)

Die Familienpflegezeit 

Die Familienpflegezeit soll Betroffenen ermöglichen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren ohne allzu hohe Einkommenseinbußen hinzunehmen.

So sieht sie vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können. Dadurch kann beispielsweise ein Vollzeit-beschäftigter seine Arbeitszeit in der Pflegephase von 100 auf 50 Prozent reduzieren, wenn er einen Angehörigen pflegt – und das bei einem Gehalt von in diesem Fall 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich muss er später wieder voll arbeiten, bekommt in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Die Pflegestärkungsgesetze

Mit der ersten Novellierung der Pflegegesetzgebung vom 1. Januar 2015 wurden wichtige Impulse gesetzt, um die Pflegeleistungen weiterzuentwickeln und die Unterstützung für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte auszuweiten – ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), von dem Teile zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind, fördert zusätzlich die Individualität in der Pflege: Zentrale Elemente des PSG II, die zum 1. Januar 2017 wirksam wurden, sind die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und das neue Begutachtungsinstrument der fünf Pflegegrade (statt den bisherigen drei Pflegestufen) zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung. Besonders für Menschen mit Demenz erfolgt so eine bessere Einstufung.